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BWC

ALLGEMEINE GESCHÄFTS- UND LEISTUNGSBEDINGUNGEN

1. Allgemeines

1.1 Geltung

Grundlage aller jetzigen oder zukünftigen Angebote, Verträge und Leistungen sind die nachfolgenden „Allgemeinen Geschäfts- und Leistungsbedingungen“.

1.2. Eigentumsvorbehalt

Sämtliche Anlagegüter und Handelswaren bleiben Eigentum der Auftragnehmerin. Bei Kauf/Mietkauf von Anlagegütern und Handelswaren bleiben diese bis zur Vertragserfüllung seitens des Auftraggebers Eigentum der Auftragnehmerin. Die Vertragsgegenstände gelten unabhängig von der Verbindung mit einem Grundstück nicht als dessen wesentliche Bestandteile.

1.3. Gerichtsstand

Als vereinbarter Gerichtsstand für beide Vertragspartner gilt der Sitz der Auftragnehmerin.

2. Vertragsgegenstand

2.1. Vermietung von mobilen Toiletten und Toilettenwagen

Gegenstand des Vertrages ist die Gestellung von mobilen Toiletten und deren Entsorgung. Die Kabinen werden in funktionsfähigem Zustand geliefert. Der Service wird einmal pro Woche durchgeführt, wobei der Zeitpunkt der Leistung vom Vermieter festgelegt wird. Der Zugang zu den Kabinen ist vom Auftraggeber im Sinne der Ziffern 3.2 und 3.3 zu gewährleisten. Falls der Zugang nicht sichergestellt ist, gilt die Leistung seitens der Auftragnehmerin als erbracht.
Reklamationen sind unverzüglich dem Vermieter zu melden, der die entsprechende Beseitigung gewährleistet. Beanstandungen berechtigen nicht zur Kürzung der Mietzinszahlung. Die Mindestmietdauer beträgt vier Kalenderwochen. Die Abrechnung erfolgt kalenderwochenweise. Für jede angefangene Woche wird der volle Wochenmietpreis berechnet.

2.2. Reinigungsservice

Grundlage unserer Leistungen ist das im Angebot fixierte Leistungsverzeichnis. Über das Leistungsverzeichnis hinausgehende, aus fachlichem Ermessen notwendige Dienstleistungen, werden gesondert berechnet. Die Gestellung von notwendigen Maschinen, Geräten, Reinigungs- und Pflegemitteln erfolgt durch die Auftragnehmerin. Wasser, Strom sowie geeignete Aufenthaltsmöglichkeiten für Mitarbeiter und Lagermöglichkeiten für Gerätschaft werden seitens des Auftraggebers unentgeltlich zur Verfügung gestellt.

3. Aufstellung der Mietgegenstände / Zugangs- und Besichtigungsrecht

3.1. Die Verlegung der Mietgegenstände vom vertraglich festgelegten Standort bedarf der Zustimmung des Vermieters. Das Risiko der Verlegung ist auf Seite des Mieters.
3.2. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter jederzeit Zugang gemäß Ziffer 3.3 zu den Mietgegenständen zu gewähren, um jedwede Prüfung über Zustand und Funktionalität durchführen zu können.
3.3. Der Mieter ist verpflichtet, den Zugang zu den Toilettenkabinen bis auf 5 m für LKW-Fahrzeuge befahrbar zu halten oder die Toilettenkabinen bis auf 5 m an das Servicefahrzeug zu bringen. Das Gleiche gilt bei der Abholung der Toilettenkabinen. Ist der freie Zugang nicht gewährleistet, gilt die Servicetätigkeit als ausgeführt.

4. Benutzung

4.1. Der Mieter verpflichtet sich zum ausschließlichen Gebrauch der Mietgegenstände im Sinne des Vertrages. Änderungen bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Vermieters.
4.2. Der Mieter ist verpflichtet, die Mietgegenstände sachgerecht zu behandeln sowie eine fachgerechte Wartung unter Berücksichtigung der gesetzlichen Bestimmungen zu gewährleisten.
4.3. Die Mietgegenstände sind vor unbefugtem Zutritt zu sichern. Auf Wunsch stellt die Auftragnehmerin Vorhangschlösser zur Verfügung.
4.4. Sollte der Mietgegenstand durch ein fremdes Schloss gesichert sein, so dass der Vermieter seiner Servicetätigkeit nicht nachkommen kann, gilt die Servicetätigkeit des Vermieters als erbracht.

5. Termine

Bereitstellungs- und Liefertermine sind nur verbindlich, wenn sie seitens der Auftragnehmerin schriftlich bestätigt wurden.

6. Gewährleistung / Haftung

6.1. Ist der Lieferungsgegenstand mangelhaft oder fehlt eine zugesicherte Eigenschaft oder wird er durch Fabrikationsmängel mangelhaft, so haften wir unter Ausschluss weiterer Ansprüche nur nach den nachfolgenden Bestimmungen.
6.2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Vertragsgegenstand unverzüglich auf etwaige Qualitäts- oder Qualitätsabweichungen zu prüfen und etwaige Mängelrügen unverzüglich zu erheben, die Rüge ist rechtzeitig, sofern sie innerhalb einer Frist von drei Tagen beim Auftragnehmer eingeht. Mängelrügen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, es sei denn, es ist Gefahr im Verzuge.
6.3. Entspricht der Lieferungsgegenstand nicht der Gewährleistung können wir nach unserer Wahl verlangen, dass der Auftraggeber den schadhaften Lieferungsgegenstand uns zur Reparatur übermittelt oder zur Reparatur vor Ort bereithält.
6.4. Gewährleistungsansprüche stehen nur dem unmittelbaren Vertragspartner der Auftragnehmerin zu.
6.5. Bei begründeten Mängelrügen haben wir zunächst das ausschließliche Recht auf zweimalige Nachbesserung, schlägt diese fehl, kann der Kunde nach seiner Wahl Wandlung oder Minderung verlangen.

7. Haftung / Pflichten des Mieters

7.1. Der Mieter ist nur mit schriftlicher Zustimmung der Vermieterin zur Untervermietung oder dauerhaften Gebrauchsüberlassung an Dritte berechtigt.
7.2. Der Mieter gewährleistet Schutz vor dem unbefugten Zugriff Dritter auf die Mietsache.
7.3. Der Mieter haftet für alle Schäden an Mietgegenständen, die aus unsachgemäßer oder missbräuchlicher Benutzung entstehen. Insbesondere trägt der Mieter das Risiko von Brand, Diebstahl sowie jeglicher Beschädigung, auch durch Dritte, bis zum vollen Wieder- beschaffungsneuwert. Die Verpflichtung zur Entrichtung des Mietzinses bleibt hiervon unberührt.
7.4. Aus nicht sachgemäßem Gebrauch resultierende Reparatur-, Reinigungs-, Ersatzteil- und sonstige Kosten sind vom Mieter zu tragen.
7.5. Der Mieter ist verpflichtet den Mietgegenstand gegen Umfallen durch Sturm zu sichern. Der Mieter haftet für Sturmschäden an Dritten, die durch umgewehtes Mietgerät entstehen.
7.6. Insoweit keine grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegt, bleibt jeglicher Schadensersatzanspruch gegen die Auftragnehmerin oder deren Erfüllungsgehilfen ausgeschlossen.
7.7. Der Mieter verpflichtet sich erforderliche behördliche Genehmigungen Einzuholen. Dies gilt insbesondere f. d. Genehmigung zum Aufstellen des Mietgegenstandes auf öffentlichen Grund.

8. Beendigung der Mietzeit / Rückgabe

8.1. Der Mieter verpflichtet sich, die Rückgabe unverzüglich zu avisieren.
8.2. Die Mietzeit endet mit dem individualvertraglich vereinbarten Termin oder mit Beginn der Woche, die der Abmeldung folgt. Die Mietzeit endet nicht, sofern die Kabine nach Abmeldung weiter in Anspruch genommen wird oder die Abholung nicht im Sinne der Ziffern3.2. und 3.3. zugänglich ist.
8.3. Abmeldungen müssen spätestens bis zum Freitag, 12:30 Uhr, der Vorwoche eingehen, um für die Folgewoche wirksam zu werden. Der Nachweis für den Zugang der Abmeldung obliegt dem Mieter.
8.4. Vorzeitige Rückgabe von Mietgegenständen befreit den Auftraggeber nicht von den vertraglichen Pflichten.

9. Zahlungsbedingungen

9.1. Die Mietrechnungen für Toiletten und Reinigungsleistungen u. Toilettenwagen sind innerhalb von 7 Tagen nach Rechnungsdatum, oder mit der Teilnahme am Lastschriftverfahren, zu zahlen.
9.2. Leistungen und Preise werden vom Auftragnehmer freibleibend festgesetzt und können nach Vertragsabschluss dann modifiziert werden, wenn der Zeitraum zwischen Vertragsschluss und Erbringung der Leistung mehr als 1210 Tage beträgt.
9.3. Aufrechnung oder Minderung von Entgelten sind ausgeschlossen soweit dies gesetzlich zulässig oder nicht ausdrücklich zugestanden ist.
9.4. Auf Verlangen des Vermieters können gesonderte Zahlungsbedingungen (Vorkasse) festgelegt werden.

10. Zahlungsverzug

10.1. Im Falle der Überschreitung der Zahlungsfrist stehen der Auftragnehmerin ab Zugang der ersten Mahnung Verzugszinsen in Höhe von 2 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu.
10.2. Bleibt der Mieter mehr als acht Tage nach erstem Mahndatum in Verzug, hat die Auftragnehmerin das Recht, die Miet- und andere Vertragsgegenstände sofort in Besitz zu nehmen.
10.3. Die unter 10.2. beschriebene Rechte kommen auch im Falle der Eröffnung eines Vergleichs- Insolvenzverfahrens über das Vermögen des des Auftraggebers zur Anwendung.
10.4. Für jede Mahnung gilt ein Kostenersatz der Verwaltung von 5,- € als vereinbart.

11. Sonstige Bestimmungen

11.1. Änderungen von Vertragsinhalten bedürfen der Schriftform.
11.2. Die Auftragnehmerin ist berechtigt, die Rechte aus Verträgen an Dritte zu übertragen.
11.3. Teilunwirksamkeit einzelner Bestimmungen, lassen die Wirksamkeit der anderen unberührt. Beide Vertragspartner verpflichten sich, die unwirksamen Bestimmungen durch solche zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der Ursprungsbestimmungen entsprechen.

Stand 01.12.2018